Von Sascha Vetterle
In seiner Enzyklika „Quadragesimo anno“ aus dem Jahr 1931 wandte sich Pius XI. vor allem wider den Ungeist des Sozialismus. So erklärte er unumwunden: „Enthält der Sozialismus – wie übrigens jeder Irrtum – auch einiges Richtige (was die Päpste nie bestritten haben), so liegt ihm doch eine Gesellschaftsauffassung zugrunde, die ihm eigentümlich ist, mit der echten christlichen Auffassung aber in Widerspruch steht. Religiöser Sozialismus, christlicher Sozialismus sind Widersprüche in sich; es ist unmöglich, gleichzeitig guter Katholik und wirklicher Sozialist zu sein.“ (QA 120)
Bekannt ist die Enzyklika jedoch vor allem für ihre Definition des Subsidiaritätsprinzips: „Wenn es nämlich auch zutrifft, was ja die Geschichte deutlich bestätigt, daß unter den veränderten Verhältnissen manche Aufgaben, die früher leicht von kleineren Gemeinwesen geleistet wurden, nur mehr von großen bewältigt werden können, so muß doch allzeit unverrückbar jener höchst gewichtige sozialphilosophische Grundsatz fest gehalten werden, an der nicht zu rütteln noch zu deuteln ist: wie dasjenige, was der Einzelmensch aus eigener Initiative und mit seinen eigenen Kräften leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden darf, so verstößt es gegen die Gerechtigkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen; zugleich ist es überaus nachteilig und verwirrt die ganze Gesellschaftsordnung. Jedwede Gesellschaftstätigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär; sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen.“ (QA 79)
Was dabei gerne vergessen wird ist, dass diese Definition des Subsidiaritätsprinzips eben mitnichten die Legitimierung einer liberal-individualistischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung nach sich zog. Auf diese Definition folgt vielmehr fast auf den Fuß die Forderung nach Errichtung einer berufsständischen Ordnung (QA 81 – 87).
Die 1930er Jahre sahen eine Reihe sog. autoritärer Ständestaaten – das salazaristische Portugal, Österreich unter Dolfuß und Schuschnigg sowie Franco-Spanien. Nach 1945 war der Begriff der berufsständischen Ordnung daher politisch verbrannt, wiewohl der katholische Sozialethiker Oswald von Nell-Breuning, seines Zeichens einer der wesentlichen Zuarbeiter zu Quadragesimo anno, nicht müde wurde, darauf hinzuweisen, dass die berufsständische Ordnung eben nicht nur nicht dasselbe wie ein autoritärer Ständestaat sei, sondern geradezu unvereinbar mit diesem sei, ja es sich bei diesem um eine regelrechte Pervertierung des berufsständischen Gedankens handle.[1]
Der Sache nach hielten katholische Sozialethiker wie von Nell-Breuning auch in den 1950er Jahren in den Debatten um die künftige Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik in Treue gegenüber Quadragesimo anno an der Forderung nach einer berufsständischen Ordnung fest, bevorzugten aber nun den politisch weniger vorbelasteteten Begriff einer leistungsgemeinschaftlichen Ordnung; Debatten, die insbesondere mit dem Kreis der Neoliberalen um Wilhelm Röpke, Alexander Rüstow und Alfred Müller-Armack rund um Ziel und Ausrichtung der sozialen Markwirtschaft geführt wurden.[2]
Erst in den 1960er Jahren machte die katholische Sozialethik in Deutschland weitgehend ihren Frieden mit der neoliberalen Idee und der real existierenden sozialen Marktwirtschaft. Eine Entscheidung, die man 60 Jahre später durchaus kritisch hinterfragen kann.
Ein wichtiges und interessantes Buch für die philosophische Beurteilung des Neoliberalismus sowie des maßgeblich von ihm mitgeschaffenen sozio-ökonomischen Systems Deutschlands ist „Die Sozial- und Wirtschaftsphilosophie des Neoliberalismus“ von Egon Edgar Nawroth OP aus dem Jahr 1961.[3]
Nawroth führt die von ihm vertretene Unvereinbarkeit des Neoliberalismus – selbst in seiner ordoliberalen deutschen Variante – mit der katholischen Soziallehre auf eine fehlerhafte Weichenstellung der neoliberalen Denker in – man kann es kaum glauben – der Universalienfrage zurück.
Diese reduzieren sie auf die Dichotomie von platonischem Universalienrealismus und Nominalismus, wobei sie den gemäßigten Universalienrealismus aristotelisch-thomistischer Prägung ausblenden.
Aus dem Nominalismus folge, dass man nur das Individuelle als real und damit das Individuum als ontologisch primär anerkenne. Nawroth spricht hier von einem monistischen Menschenbild.[4] Das Soziale sei vom Individuum nur abgeleitet und werde rein interindividuell interpretiert.
Der platonische Realismus, der den Universalien, also dem Allgemeinen, eine reale Existenz unabhängig von individuellen Trägern zuspricht, lässt die soziale Allgemeinheit als unabhängig vom Individuum existierend erscheinen und ordnet infolge das Individuum dem Kollektiv in absoluter Weise unter.
Nominalismus führt in Konsequenz also zu Individualismus und Marktwirtschaft, platonischer Realismus zu Kollektivismus und Planwirtschaft. Vor diese Alternative gestellt entscheiden sich die Neoliberalen für ersteres, da sie nur hierin Würde und Freiheit des Menschen gewahrt sehen.
Die Konsequenzen sind allerdings weitreichend: Die Idee eines den einzelnen sittlich verpflichtenden und seitens des Staates unter Umständen auch durch Zwangsmittel zu verwirklichenden Gemeinwohls wird als totalitär und freiheitsgefährdend verworfen. An seine Stelle treten rein utilitaristische Erwägungen sowie Emotionalisierung.
Als freiheitsgefährdend werden auch die gesellschaftlichen Zwischenglieder zwischen Individuum und Staat abgelehnt. Dies gilt namentlich für die von Seiten der Kirche verfochteten Berufsständen bzw. Leistungsgemeinschaften, wirkt sich aber auch – durchaus von den Neoliberalen unbeabsichtigt – auf Familie und Kirche aus, die – wie sich im historischen Rückblick deutlich erkennen lässt – im Namen von Autonomie und Selbstbestimmung des Individuums immer weiter ausgehöhlt werden. Ja, wie sich zeigt kann man nicht die leistungsgemeinschaftliche Ordnung ablehnen und glauben, dies würde Ehe und Familie nicht tangieren. Gleichzeitig führt dies zu einem immer umfassenderen Machtzuwachs des Staates, dem das Individuum immer unmittelbarer unterstellt wird.
Das resultiert in dem, was Oswald von Nell-Breuning als „formale Demokratie“ kritisiert hat:„das aus demokratischen Wahlen hervorgegangene Parlament verfügt über unumschränkte Souveränität, spricht in ausnahmslos allen Dingen das erste und letzte Wort.“[5]
In letzter Konsequenz führt dies zu einem Staat, der sich nicht darauf beschränkt, wie vom Grundgesetz verlangt, Ehe und Familie zu schützen, sondern sich anmaßt, sie zu definieren. Zugleich gibt es nichts im individualistischen Mindset, infolgedessen kommerzielle Leihmutterschaft, Pornographie oder Prostitution als problematisch einzustufen wären – nur vorausgesetzt, die Transaktion selbst erfolgt in allseitiger Freiwilligkeit.
Dies alles wiederum basiert auf der irrigen Dichotomie von platonischem Universalienrealismus und Nominalismus, von Kollektivismus und Individualismus, Plan- und Marktwirtschaft. Der thomistische gemäßigte Universalienrealismus ermöglicht es nämlich, Individual- und Sozialnatur des Menschen als gleichursprünglich zu denken, so dass das Gemeinwohl der vollen Entfaltung des Individuums – seiner richtig verstandenen positiven Freiheit – gar nicht widersprechen kann, wiewohl es durchaus unter Umständen die Einschränkung seiner negativen Freiheit – also der Freiheit, tun und lassen zu können, was er will – Grenzen setzen kann, selbst wenn diese nicht unmittelbar dieselben Freiheitsrechte eines Dritten berühren. Dies zieht auch eine Neubewertung der gesellschaftlichen Zwischenglieder nach sich.
Die gesellschaftspolitischen Konsequenzen sind enorm. In den Worten von Nawroth: „Der Einzelmensch und die einzelnen Gesellschaftsgebilde werden als vorstaatliche, mit eigenen Rechten ausgestattete Rechtsträger begriffen, deren Zuständigkeit sich ebenso auf die privaten Angelegenheiten wie auf die Verantwortung gegenüber dem Gesamtwohl erstreckt. Die erforderliche Einordnung in das Ganze der gesellschaftlichen Kooperation wird zunächst der Urteilsfähigkeit und dem Verantwortungsbewußtsein [sic] der vielen einzelnen oder der autonomen Gesellschaftsgebilde überlassen. Den umfassenderen Gesellschaftsgruppen wie auch dem Staat wird nur ein bedingtes Eingriffsrecht zugestanden, das erst dann in Kraft tritt, wenn das untergeordnete Gesellschaftsglied, trotz vorausgegangener Hilfeleistung zur Hebung und Förderung der individuellen Eigenkräfte, die gestellte Aufgabe von sich aus zu bewältigen nicht in der Lage ist.“[6]
Dies wird naturrechtlich begründet. Demnach hat „der Mensch auf Grund seiner Natur ein Recht auf all das…, was seine wesensgemäße Entfaltung gewährleistet. Dazu bedarf jeder Mensch im gesellschaftlichen Raum jenes Mindestmaßes an Freiheit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und Eigentätigkeit, ohne das die Selbstverwirklichung seiner personalen, geistig-sittlichen Natur, die auf Vervollkommnung angelegt ist, undenkbar ist. Das Gleiche gilt entsprechend für die natürlichen, hierarchisch gestuften Gesellschaftsgebilde. Es handelt sich auch hierbei um einen Rechtsanspruch gegenüber der umfassenderen Gemeinschaft, der auf das Recht nach natürlicher Selbstentfaltung zurückgeht. Die realistische Seinsphilosophie verteidigt die These, die für den neoliberalen Rechtsstaatler als völlig unhaltbar gilt, daß [sic] das Recht nicht beim Staate, sondern beim Menschen beginnt, in dessen naturhafter gesellschaftsbildender Kraft es wurzelt, ihrem Wesen nach rechtsschaffend ist.“[7]
Der Staat sei „nicht Quelle, nicht Formalprinzip des Rechtes, sonden dessen Garant, dem in der Rechtsbildung nur die Funktion des ganzheitsformenden Prinzips obliegt. Daraus wird einerseits die erforderliche Zurückhaltung des Staates in der Rechtsbildung und im Rechtseingriff, andererseits, sobald ein Ausfall oder Mißbrauch [sic] auf der Seite der Einzelglieder zum Schaden des Ganzen gereicht, die wesentliche Hilfsfunktion oder das Eingriffsrecht der staatlichen Autorität abgeleitet“.[8]
Der Staat habe also „nur subsidiären Charakter“[9] A. F. Utz zitierend erklärt Nawroth: „jede Verantwortung ist zunächst dem anheimgegeben, der als Rechtsträger für die ihm übertragene Aufgabe zu gelten hat“[10]
um daran dann selbst anzuschließen:„Die menschliche Person aber kann den gesamten Aufgabenbereich, der ihr individuelles Dasein betrifft, als ihren ureigenen Rechtsbereich betrachten, ohne erst vom Staat dazu legitimiert zu werden. Das Gleiche trifft im Prinzip auf die innerstaatlichen Gesellschaftsgebilde und deren Rechtssetzungsbefugnisse zu. Letztere ist nach realistischer Auffassung gleichursprünglich wie die des Staates und zwar öffentlichen wie privatrechtlichen Charakters.“[11]
Die von Quadragesimo anno geforderte berufsständische bzw. leistungsgemeinschaftliche Ordnung will hiermit – ganz im Sinne des Subsidiaritätsprinzips – ernst machen für den wirtschaftlichen Bereich. Sie besagt, kurz gesagt, Folgendes:
Alle Menschen, die in einem bestimmten Wirtschaftsbereich arbeiten sind hierdurch miteinander verbunden; sind miteinander verbunden durch den gemeinsamen Beitrag zu einem Teilziel des Gemeinwohls, sei es beispielsweise die Gesundheits- oder die Lebensmittelversorgung. Die vorkonziliare katholische Sozialethik in Deutschland spricht hier von Leistungsverbundenheit.
Leistungsgemeinschaftliche Ordnung bedeutet: „Wo immer eine Leistung im Dienste des größeren Ganzen durch eine Gruppe leistungsverbundener Menschen vollbracht wird oder vollbracht werden kann, steht es diesen Menschen zu, den Vollzug dieser Leistung selbst zu regeln, sich zur selbstverantwortlichen Verwaltung aller mit dieser ihre Leistung zusammenhängenden Angelegenheiten zusammenzuschließen, sich eine körperschaftliche Verfassung zu geben und alle einschlägigen Befugnisse aus eigener Machtvollkommenheit, selbstverständlich in Verantwortung gegenüber dem größeren Ganzen, dessen Teil sie sind, auszuüben.“[12]
Denn:„Freies gesellschaftliches Leben besteht doch darin, daß [sic] die verschiedenen Lebenskreise ihre eigenen Angelegenheiten in die eigene Hand nehmen und in eigener Verantwortung selbst verwalten – selbstverständlich im Rahmen des größeren Ganzen, im Rahmen der allgemeinen und durch den Staat als den Garanten des Gemeinwohls verbürgten Rechtsordnung. Der Etatismus des modernen und erst gar des totalen Staates dagegen kennt keine echte Selbstverwaltung, degradiert er doch sogar das, was er als sog. Selbstverwaltung zuläßt [sic], der Sache nach zur staatlichen Auftragsverwaltung.“[13]
Hierbei geht es letztlich um die Verwirklichung dessen, was von Nell-Breuning „reale Demokratie“ nennt, „d. i. derjenigen Demokratie, in der ein jeder mitzusprechen und mitzubestimmen hat bei all den Dingen, an denen er beteiligt und folgerecht interessiert ist und von denen er in aller Regel auch etwas verstehen kann und verstehen wird.“[14] Wie umfassend diese Selbstverwaltung zu verstehen ist, verdeutlich von Nell-Breuning am Beispiel der Landwirtschaft:
„…daß [sic] sie alles übernehmen, was heute teils von staatlichen Behörden, teils von bereits bestehenden Selbstverwaltungsorganen, teils von freien privaten Organen getan wird, aber von diesen nicht in der richtigen Weise getan werden kann. Sie besorgen ferner das, was heute überhaupt nicht geschieht, weil niemand da ist, der es tun könnte. Als Beispiel diene…die Landwirtschaft. Die berufsständische oder leistungsgemeinschaftliche Selbstverwaltung der Landwirtschaft ist verantwortlich für die gesamte Agrarpolitik. Sie ist Trägerin des Vermessungswesens, der Boden- und Betriebsbewertung als Grundlage der landwirtschaftlichen Betriebsführung wie auch der Besteuerung, Trägerin des gesamten landwirtschaftlichen Schul- und Hochschulwesens, der Betriebsberatung der Landwirte; sie unterhält Buchstellen, die namentlich für die kleineren Landwirte die Buchführung besorgen und die Ergebnisse der Buchführung für diese auswerten; sie unterhält die Gestüte und Bullenstationen und führt die Zuchtregister; sie unterhält Forschungs- und Prüfungsanstalten zur Begutachtung und Anerkennung von Saatgut und Düngemitteln, bei ihr liegt das Veterinärwesen, die Bekämpfung der Tierseuchen und Pflanzenschädlinge. Nach Bedarf regt sie an zur Gründung von Bezugs- und Absatzgenossenschaften, von Einrichtungen zur Pflege des ländlichen Personal- und Realkredits, führt Flurbereinigungen durch und übernimmt die Führung bei größeren Unternehmungen des Wegebaus, der Be- und Entwässerung usw. Sie regelt die Zusammenarbeit der Landwirtschaft mit den anderen Berufsständen oder Leistungsgemeinschaften, aber auch mit der Landwirtschaft anderer Länder; sie vertritt die Landwirtschaft gegenüber den Staatsbehörden und nimmt entgegen, was diese von der Landwirtschaft erwarten oder begehren. – Von besonderer Bedeutung sind die sozialpolitischen Aufgaben. Nicht bloß die heute schon berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung, sondern die gesamte Sozialversicherung geht an die berufsständische Zuständigkeit über. Die Regelung der Arbeitsbedingungen und die Ausbildung des Nachwuchses sind die wichtigsten Gemeinschaftsaufgaben unter allen. An zweiter Stelle steht das rechte Zusammenwirken der verschiedenen Größen und Arten von Betrieben: Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe; Ackerbau, Viehzucht, Weinbau, Obst- und andere Spezialkulturen.“[15]
Schließlich erklärt von Nell-Breuning noch: „Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind sie keine privaten Vereine, deren Satzungen nur jene angehen, die diesem Verein beitreten. Ihre Satzungen und Anordnungen sind vielmehr ein Bestandteil der allgemeinen, für jedermann verbindliche Rechtsordnung.“[16]
Heute kann man sich kaum vorstellen, dass das einmal tatsächlich ernsthaft diskutiert wurde; allein es ist unmittelbarer Ausfluss der katholischen Soziallehre, wie sie in Quadragesimo anno entwickelt wurde und man kann sich gut vorstellen, welch segensreiche Auswirkung ihre Verwirklichung für das Verständnis von Ehe und Familie in der weiteren Gesellschaft hätte – abgesehen davon, dass diese Verwirklichung sich im Sinne von Quadragesimo anno um eine Frage der Gerechtigkeit und ein Erfordernis des Subsidiaritätsprinzips handelt. Die leistungsgemeinschaftliche Ordnung ist zweifellos eine Idee, die wiederentdeckt und sozial verwirklicht gehört.
Eine Bemerkung noch zum Schluss: Die leistungsgemeinschaftliche Ordnung stellt mitnichten den Marktmechanismus in Frage. Was sie dagegen tut ist, ihn einzubetten und so sozial – nicht bürokratisch – zu zähmen.
Der Autor ist Leiter des Instituts für ganzheitliche Ökologie (IgÖ): https://ganzheitliche-oekologie.de
[1] Oswald von Nell-Breuning S.J., Wirtschaft und Gesellschaft Bd. 1 Grundfragen, Verlag Herder Freiburg 1956, S. 235.
[2] Vgl. Petersen, Tim (2008) : Wilhelm Röpke und die Katholische Soziallehre, HWWI Research Paper, No. 5-5, Hamburgisches WeltWirtschaftsInstitut (HWWI), Hamburg.
[3] Egon Edgar Nawroth, Die Sozial- und Wirtschaftsphilosophie des Neoliberalismus, in: Sammlung Politeia. Veröffentlichungen des Internationalen Instituts für Sozialwissenschaft und Politik Universität Freiburg/Schweiz, Bd. XIV, hg. v. Prof. Df. A. F. Utz, F. H. Kerle Verlag Heidelberg – Verlag E. Nauwelaerts Löwen 1961.
[4] Ebd., S. 71.
[5] Oswald von Nell-Breuning S.J., Wirtschaft und Gesellschaft Bd., S. 266.
[6] Egon Edgar Nawroth, Die Sozial- und Wirtschaftsphilosophie des Neoliberalismus, S. 258.
[7] Ebd., S. 262f.
[8] Ebd., S. 263.
[9] Ebd.
[10] Ebd.
[11] Ebd.
[12] Oswald von Nell-Breuning S.J., Wirtschaft und Gesellschaft, S. 240.
[13] Ebd. S. 261f.
[14] Ebd., S. 268.
[15] Ebd., S. 224f.
[16] Ebd., S. 221.